Geschäftsbedingungen für durch SRC Services und Servicepartner erbrachte Leistungen
1. Grundsätze der Leistungserbringung
1.1 Es steht SRC frei, die vertraglich geschuldete Leistung selbst zu erbringen und/oder sich hierzu Dritter zu bedienen.
1.2 Ebenso legt SRC, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, Zeit/Ort und Mittel zur Leistungserbringung nach billigem Ermessen fest.
1.3 Regelmäßig erbringt SRC Leistungen Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 22 Uhr (externe Mitarbeiter ggf. abweichend).
1.4 Wird SRC durch Gründe, die nicht im Einflussbereich von SRC liegen an der Leistungserbringung gehindert (z.B. Verzögerungen durch Vorgewerke, Lieferengpässe, Baustopp, behördlich/gesetzlich angeordnete Maßnahmen und Auflagen/Anordnungen), so wird regelmäßig die Vergütung in vereinbarter Höhe dennoch fällig, wobei der Anspruch auf Gegenleistung verfällt. Dies gilt auch, insoweit eine Erfolgs-/Stückvergütung vereinbart wurde, in diesem Fall in durchschnittlicher/üblicher Höhe. Ersparte Aufwendungen bestehen durch verbindlich zugeteilte Termine/Zeitkontingente sowie Pauschalverträge, z.B. mit Anbietern von Logis und Mobilität regelmäßig nicht, das Recht des AG auf anderweitigen Nachweis bleibt unberührt.
1.5 Gleiches gilt, sofern der AG z.B. mit Vorschuss-/Abschlagszahlungen in Verzug gerät. In diesem Fall darf SRC die Leistung bei vollem Vergütungsanspruch bis zur vollständigen Leistung einstellen, ohne Anspruch des AG auf Nacharbeit.
1.6 Sollte eine von anderen Faktoren als der reinen Dienstzeit abhängige Vergütung vereinbart werden (z.B. Stück-/Werklohn bzw. –Vertrag) so gilt dennoch mindestens der Grundpreis (siehe zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Preisliste) mitsamt der dort genannten Bedingungen und Entgelte (Mindestentgelt).
1.7 Soweit rechtlich zulässig, wird zugunsten von SRC ein erweiterter Eigentumsvorbehalt sowie das Recht auf Sperrung/Deaktivierung von digitalen Leistungen bei Zahlungsverzug/-ausfall vereinbart.
1.8 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, hat SRC das Recht, Dokumentation (insbesondere Fotos) durchgeführter und/oder noch durchzuführender Arbeiten einschließlich der Kundeneinrichtungen bzw. -anlagen anzufertigen und uneingeschränkt (insbesondere zu Werbezwecken) zu verwenden.
1.9 Insoweit SRC Werke anfertigt/nutzt, die sich zu mehrfachen Verwendung/Anpassung eignen (z.B Designs, Software) darf SRC – soweit zulässig und nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – diese insgesamt oder teilweise entsprechend nutzen bzw. verwerten.
1.10 Vertragssprache ist – soweit zulässig und nicht ausdrücklich anders vereinbart – Deutsch oder Englisch.
1.11 Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht/sind bis auf ausdrückliche Bestätigung in Textform unwirksam.
1.12 Es gelten unsere Zahlungs-/Leistungs-/Lieferungs-/Geschäftsbedingungen sowie Preise in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners sind ohne ausdrückliche Einwilligung unwirksam.
1.13 Gegebenenfalls unwirksame/unzulässige Einzelbestimmungen haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen und des Gesamtwerks. Unwirksame/Unzulässige Bestimmungen sind nach Rechtslage zu unseren Gunsten auszulegen.
1.14 Gerichtsstand ist – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart und zulässig – der Sitz von SRC. Es gilt das dortige Recht.